SATZUNG
der Bürger für Bürger Gemeinde Geroldsgrün

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Bürger für Bürger Gemeinde Geroldsgrün“ (Kurzform BfB). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.

(2) Die Bürger für Bürger Gemeinde Geroldsgrün ist ein Zusammenschluss politisch interessierter Bürger aus Geroldsgrün und der Ortsteile Dürrenwaid, Langenbach, Silberstein und Steinbach.

(3) Die BfB hat ihren Sitz in Geroldsgrün.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 2a

(1) Der Zweck der BfB ist die Vertretung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen und Meinungen außerhalb der politischen Parteien durch Mitarbeit im Gemeinderat, soweit sie die Belange der Gemeinde Geroldsgrün betreffen. Sie ist bestrebt, durch möglichst viele Mandatsträger in den Gremien der Kommune vertreten zu sein. Dazu ist es erforderlich und absolut wichtig, dass sich die BfB mit der Aufstellung einer eigenen Kandidatenliste an Kommunalwahlen beteiligt. Teilnahme- und stimmberechtigt für die Aufstellung dieser Kandidatenliste sind nur Mitglieder. Weiterhin soll sich der BfB für die Belange der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Geroldsgrün durch Projekte und Aktionen engagieren.

(2) Die BfB kann als Körperschaft bei anderen Organisationen Mitglied werden.

(3) Die BfB steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch unabhängig.

(4) Die BfB verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen.

II. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglieder der BfB können alle Bürger der Gemeinde Geroldsgrün und die Personen, deren Geschäftssitz in der Gemeinde Geroldsgrün ist, werden, die keiner anderen politischen Gruppierung angehören bzw. nahe stehen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Die Abweisung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch den Vorstand endgültig. Sie ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, eine Begründung ist nicht erforderlich. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt (a) mit dem Tod, (b) durch Austritt, (c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. Er muss dem Vorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Kündigung im 1. Halbjahr, wird der Vereinsbeitrag rückerstattet. Bei Kündigung im 2. Halbjahr wird der Beitrag einbehalten.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

(1) Durch den Beitritt wird für jedes Mitglied die Satzung der BfB verbindlich. Das Mitglied verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Ziele und Bestrebungen der BfB.

(2) Sollte in der Mitgliederversammlung die Entrichtung eines Vereinsbeitrages beschlossen werden, so ist jedes Mitglied verpflichtet, einen laufenden Beitrag zu entrichten. Der Betrag ist eine Bringschuld. Die BfB kann auf besondere Erklärung des Mitglieds den Betrag im Bankeinzugverfahren einziehen lassen. Durch seinen Beitritt erklärt das Mitglied seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung seiner für die Beitragserhebung und Mitgliederverwaltung notwendigen Daten an die BfB. Das Mitglied ist einverstanden, dass seine persönlichen Daten für die Zwecke der BfB gespeichert und verarbeitet werden und dass die im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug notwendigen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) der BfB übermittelt werden.

(3) Sollte in der Mitgliederversammlung die Entrichtung eines Vereinsbeitrages beschlossen werden, beginnt die Beitragspflicht für das Kalenderjahr mit dem Monatsersten nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Erfolgt die Beitrittserklärung im November oder Dezember, wird für dieses Jahr die Beitragspflicht ausgesetzt.

(4) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Beiträge dienen zur Deckung der laufenden Kosten.

IV. Organe der BfB

§ 6

Organe der BfB sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

Mitgliederversammlung

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BfB. Sie besteht aus allen der Einberufung gefolgten Mitgliedern.

§ 8

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich, mindestens 1 Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt an jedes Mitglied.

§ 9

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes.

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Erteilung der Entlastung

d) Wahl des Vorstandes für drei Jahre

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer

f) Entscheidung über die Höhe des Beitrages

g) Beratung von Anträgen und Entschließungen

h) Satzungsänderungen

i) Entscheidungen nach § 4 Abs. 1c und § 19 der Satzung.

§ 10

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, die allein der Mitgliederversammlung verantwortlich sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen, haben die Kassenführung zu überwachen. Sie sollen mindestens einmal jährlich und vor Beginn der Mitgliederversammlung Kassenprüfungen abhalten.

§ 11

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie

a) der Vorstand beschließt oder

b) mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

§ 12

Anträge zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder stellen. Sie sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.


Vorstand

§ 13

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/ dem Schatzmeister/in

d) der/ dem Schriftführer/in

e) zwei Beisitzer/innen

f) den gewählten Gemeinderäten/innen der BfB

g) der/ dem als BfB Mitglied gewählten Bürgermeister/in

§ 14

Der Vorstand ist gehalten, monatlich eine Zusammenkunft zu veranstalten, die Ideen und Anregungen sammelt und bearbeitenden Ausschüssen zuweist.

§ 15

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/ der Vorsitzende und die/ der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


V. Allgemeine Bestimmungen

§ 16

Geschäftsjahr der BfB ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Hof/Saale und Erfüllungsort Geroldsgrün.

§ 17

(1) Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist die Wahl durch Zuruf/ Akklamation möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

(3) Wählbar sind nur BfB Mitglieder.

(4) Die bei Mitgliederversammlungen nicht Anwesenden erkennen die Beschlüsse der Versammlung an.

 § 18

Für alle Versammlungen ist eine Tagesordnung aufzustellen. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer abzuzeichnen ist.


VI. Auflösung

§ 19

Die Auflösung der BfB kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ist diese nicht beschlussfähig, so ist frühestens sechs, spätestens aber 10 Wochen nach der zuerst anberaumten Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.Die Einberufung hierzu muss mindestens zwei Wochen vor deren Beginn zugestellt werden. Die neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung der BfB mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Die auflösende Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des Vermögens.


VII. Inkrafttreten

§ 20

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.4.2021 in der vorliegenden Form beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft.